Tax Law Clinic Hannover zieht mit Professor Dr. Volkert Vorwerk zum Bundesgerichtshof

Der Streit über die Zulässigkeit von Deutschlands erster Tax Law Clinic ist jetzt bei dem Bundesgerichtshof angekommen. Der im Oktober 2021 gegründete Tax Law Clinic Hannover e.V. i. G. hat mit dem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Professor Dr. Volkert Vorwerk Rechtsbeschwerde gegen die verweigerte Eintragung in das Vereinsregister eingelegt. Das höchste deutsche Zivilgericht wird sich damit mit dem Verbot einer unentgeltlichen studentischen Steuerrechtsberatung befassen müssen.

Nachdem das Amtsgericht Hannover die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister wie erwartet mit Hinweis auf den Gesetzesverstoß (§§ 3, 5 StBerG) abgelehnt hat, legte der Tax Law Clinic Hannover e.V. i. G. hiergegen Beschwerde ein. Dieser half das Amtsgericht nicht ab und verwies die Beschwerde an das Oberlandesgericht Celle (OLG). In seinem Beschluss vom 10. März 2022 (9 W 14/22) hat sich das OLG nicht der Auffassung des Vereins angeschlossen, dass §§ 3, 5 StBerG verfassungswidrig seien und wies die Beschwerde ab. Es führte diesbezüglich aus, dass das Verbot vom Gesetzgeber gewollt sei und kein Bedarf für Tax Law Clinics bestehe. Des Weiteren sei eine Einschränkung oder Aufhebung einer Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht Sache des registergerichtlichen Ausgangs- oder Beschwerdeverfahrens. Allerdings hat das OLG Celle die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Aufgabe der Rechtsfortbildung dem Bundesgerichtshof übergeben. Die Rechtsbeschwerde wurde nun durch Professor Dr. Volkert Vorwerk für den Tax Law Clinic Hannover e.V. i.G. eingelegt. In der Rechtsbeschwerde führt Professor Vorwerk neben den bekannten Argumenten, nunmehr auch europarechtliche Verstöße und einen Verstoß gegen das Grundrecht der Lehrfreiheit an.


Professor Dr. Volkert Vorwerk studierte Rechtswissenschaften in Hamburg, Lausanne und Kiel, bevor er 1970 das Erste Juristische Staatsexamen vorm Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ablegte. 1974 folgte die Promotion an der Universität Kiel sowie das Zweite Juristische Staatsexamen. Anschließend war Professor Vorwerk als Justiziar in einem Wirtschaftsunternehmen tätig. Im Jahr 1979 begann seine Zeit als Anwalt am Oberlandesgericht Celle, bevor er 1995 als Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof zugelassen wurde.Im Jahr 2002 konnte Professor Vorwerk dafür gewonnen werden, an der juristischen Fakultät unserer Universität eine Lehrbeauftragtentätigkeit aufzunehmen. Wenige Jahre später, 2006, wurde ihm von der Leibniz Universität Hannover die Honorarprofessorenwürde verliehen.

Professor Vorwerk ist sich der Bedeutung der Rechtsberatung für das Gemeinwohl bewusst. So eröffnete er noch vor der Auflösung der DDR dort ein Zweitbüro, um hier Zugang zu bundesrepublikanischer Rechtsberatung zu gewähren.

Nicht nur wegen seiner hervorragenden fachlichen Qualifikation, sondern gerade auch wegen seiner engen Verbundenheit zu der Leibniz Universität Hannover, wo der Wunsch eine studentische Steuerrechtsberatung zu ermöglichen seine Wiege hat, freuen wir uns sehr darüber, dass sich Professor Dr. Vorwerk dazu bereit erklärt hat, uns auf dem Weg zum Bundesgerichtshof zu begleiten und nun den Kampf um die Tax Law Clinic mit viel Einsatz unterstützt.


Durch seinen Einsatz wurde die Argumentation, die bisher im Wesentlichen verfassungsrechtlicher Natur war, durch ein europarechtliches Gepräge bereichert. Das immer bedeutender werdende Europarecht ist einer der Schwerpunkte Professor Vorwerks anwaltlicher Tätigkeit. Grundlage der Argumentation ist Art. 15 Abs. 2, 3 der Richtlinie (EG) 2006/123. Erst vor kurzem entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), in einem von Professor Vorwerk geführten Vorabentscheidungsverfahren, dass Gerichte Normen, die nicht den Anforderungen der Richtlinie gerecht werden, im Wege der vertikalen Direktwirkung unangewendet lassen müssen, wenn diese keine europarechtskonforme Auslegung zulassen (EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022, Rs. C-261/20, ECLI:EU:C:2022:33, Rn. 30). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ihr Berufsrecht diskriminierungsfrei auszugestalten. Eine solche ungerechtfertigte Diskriminierung ist in den §§ 3, 5 StBerG insoweit zu sehen, soweit sie den Betrieb von Tax Law Clinics verbieten. Denn die Rechtsprechung des EuGH verlangt eine kohärente Ausgestaltung des Berufsrechts (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019, Rs. C-377/17, ECLI:EU:C:2019:562, Rn. 89 ff.). Aufgrund des hier vorliegenden „acte-clair“, ist der Bundesgerichtshof hier gehalten das eindeutige Europarecht durchzusetzen, ohne dass eine Vorlage zum EuGH geboten ist. Daher muss der Bundesgerichtshof die §§ 3, 5 StBerG insoweit unangewendet lassen.

Auch erweitert Professor Vorwerk die Argumentation um die Rüge eines Verstoßes gegen die durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Wissenschaftsfreiheit, in Form der Lehrfreiheit. Denn durch das Verbot von Tax Law Clinics wird Lehrenden die Lehrmöglichkeiten verwehrt, Studierende in deren Betrieb Fertigkeiten wie die Sachverhaltsermittlung zu lehren, die wesentlich für ihre spätere Tätigkeit als Organ der Rechtspflege sind.

Wir sind gespannt auf die weiteren Entwicklungen im Registerverfahren und halten Sie gerne über diese auf dem Laufenden.

Alle Informationen zu den bisherigen Bemühungen des VFS Hannover um die Errichtung einer Tax Law Clinic, die Volltexte der ergangenen Entscheidungen und zahlreiche Medienberichte finden Sie hier auf der Website des VFS Hannover.

Bei Rückfragen steht Ihnen Dr. Thomas Keß gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.