Symposium am 02.11.2017 – Verlustuntergang bei Körperschaften

Der Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz Universität Hannover e.V. hatte am 2.11.2017 zu einer weiteren Vortragsveranstaltung in die Räumlichkeiten der Universität geladen. Diskutiert wurde zum Thema „Verlustuntergang bei Körperschaften – Rechts(un)sicherheit für die Steuerpflichtigen?“. Anwesend waren nicht nur die „üblichen“ Vertreter aus der Praxis, sondern auch viele Studenten. Auf dem Podium diskutierten  Prof. Dr. Guido Förster (Universität Düsseldorf), Daniel-Christian Frehrking (Continental AG), Dr. Axel Gretzinger  (Schulze-Borges Rechtsanwälte), Dr. Rolf Möhlenbrock (Bundesministerium der Finanzen) und Dr. Ingo Oellerich (FG Münster).


Förster
übernahm den Grundlagenvortrag und zeigte die Entwicklung und Problembereiche der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung auf. § 8c KStG sei mittlerweile komplexer als § 8 Abs. 4 KStG a.F., sodass das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung eine „einfachere und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften“ zu schaffen (BT-Drs. 16/4841), laut Förster nicht verwirklicht werden konnte. Die steigende Komplexität zeigt sich auch an der Einführung von § 3a EStG, der in vielen Punkten nicht mit § 8c KStG abgestimmt sei. An der Verfassungswidrigkeit von § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG hätte sich im Übrigen durch die Einführung von § 8d KStG nach seiner Auffassung nichts geändert, weil die Vorschrift selbst zu viele Einschränkungen enthalte.


Prof. Dr. Guido Förster, StB, Lehrstuhl für betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Universität Düsseldorf

 

Dr. Axel Gretzinger (Schulze-Borges Rechtsanwälte) war als Prozessbevollmächtigter im Verfahren vor dem FG Hamburg (Az. 2 K 33/10) prädestiniert, noch einmal die Sachverhaltsgrundsätze darzulegen. Der Fall sei aufgrund seiner Einfachheit ideal für eine Vorlage beim BVerfG gewesen. Es wäre – wie er so schön sagte – mit der Ju­ris­pru­denz nicht vereinbar gewesen, den Fall nicht in diese Richtung vorzubereiten!

Hinsichtlich der Auswirkungen der Entscheidung fügte Förster hinzu, dass die Grundsätze des Beschlusses auch für § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG gelten würden. Aus diesem Grund hätte das BVerfG nach der Auffassung von Oellerich im gleichen Verfahren auch über Satz 2 entscheiden sollen, schließlich habe es die Unvereinbarkeitserklärung ohnehin auf Grundlage von § 78 Satz 2 BVerfGG auf die Nachfolgefassungen erweitert (s. Rz. 154 der Entscheidung), obwohl sich der Vorlagebeschluss nur auf § 8c KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 bezog. Möhlenbrock entgegnete, dass die Entscheidungsgrundsätze eben nicht uneingeschränkt auf Satz 2 zu übertragen seien. Auch Frehrking könnte sich vorstellen, dass Satz 2 einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Zum Beschluss des BVerfG fügte Möhlenbrock hinzu, dass § 8c KStG nicht am Maßstab einer Missbrauchsvorschrift zu messen sei. Nach seiner Meinung habe sich der Gesetzgeber mit der Einführung der  Regelung im Jahr 2008 für ein grundlegend neues System der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung entschieden.

Es wurde auch über die Frage diskutiert, ob die Finanzverwaltung nicht mit Billigkeitsmaßnahmen auf Fälle hätte reagieren können, in denen unstreitig kein Missbrauch vorgelegen hätte. Nach Gretzinger wäre es dann womöglich gar nicht erst zu einem Verfahren vor dem BVerfG gekommen. Frehrking war aber der Auffassung, dass in Fällen von § 8c KStG wohl eher keine Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen würden.

In Sachen § 8d KStG wurde auch über die Beihilfenproblematik gesprochen. Hier gäbe es laut Förster zahlreiche Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuG zur Sanierungsklausel des § 8c KStG und der Festlegung des Referenzsystems (Az. T-287/11 und T-620/11). Im Verfahren vor dem EuGH hoffe man laut Möhlenbrock, dass an dieser Feststellung womöglich nicht mehr festgehalten werde.

Hinsichtlich einer Neuregelung sprach sich Gretzinger dafür aus, dass man sich auf Missbrauchsfälle beschränken müsse. Andernfalls würde man sich wohl dazu entschließen, vor dem Hintergrund des dann geltenden Rechts, erneut zu klagen. Auch Möhlenbrock erachtete eine rein zeitliche Ausweitung von § 8d KStG auf das Jahr 2008 für nicht ausreichend, vielmehr sei eine inhaltliche Anpassung von § 8d KStG erforderlich, um den Anforderungen des BVerfG zu genügen.

Gary Rüsch, Universität zu Köln

Der VFS Hannover bedankt sich bei allen Teilnehmenden und freut sich auf spannende weitere Veranstaltungen.