Deutschlands erste Tax Law Clinic in Hannover?

Der VFS Hannover möchte an der Leibniz Universität Hannover die erste Tax Law Clinic Deutschlands einrichten. Das ist nicht unproblematisch, denn das Vorhaben dürfte eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Allerdings halten das Niedersächsische  Finanzgericht und der Bundesfinanzhof deren Begehung für zumutbar, damit man gegen eine dann ergehende behördliche Untersagung gerichtlich vorgehen kann…

Unentgeltliche Rechtsberatung – vom absoluten Verbot im RBerG a.F. …

Law Clinics oder Legal Clinics sind in Deutschland mittlerweile ein fester Bestandteil an den meisten juristischen Fakultäten. Die dort stattfindende unentgeltliche Rechtsberatung durch Studierende unter Anleitung eines Rechtsanwalts bietet eine großartige Möglichkeit, bereits im Studium das theoretisch Gelernte auch praktisch anzuwenden.

Dass eine unentgeltliche Rechtsberatung heute überhaupt möglich ist, ist Dr. Helmut Kramer zu verdanken. Der mittlerweile 88-jährige Kramer, den wir bei der „kick off“-Veranstaltung unserer Tax Law Clinic am 25. Juni 2018 zu Gast hatten, war ursprünglich Richter am Oberlandesgericht Braunschweig und hat sich Zeit seines Berufslebens für eine Aufarbeitung des NS-Unrechts in der Justiz eingesetzt. Nach seiner Pensionierung wurde Kramer gemeinsam mit seiner als Rechtsanwältin zugelassenen Ehefrau u.a. als Rechtsbeistand für zwei junge Männer tätig, die als sog. Totalverweigerer sowohl die Ableistung des Wehrdienstes als auch eines Ersatzdienstes verweigert hatten, damals eine Straftat. Während des deswegen geführten Strafprozesses zeigte Kramer sich selbst wegen eines Verstoßes gegen das damals geltende, noch aus der NS-Zeit stammende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an. Er gab zu Protokoll, die beiden Männer ohne die erforderliche Erlaubnis und darüber hinaus auch unentgeltlich zu vertreten, wie er dies auch in zahlreichen anderen Fällen getan habe. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des RBerG durfte aber die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden war. Die Zuwiderhandlung stellte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG eine Ordnungswidrigkeit dar. Kramer wurde deshalb durch das Amtsgericht Braunschweig zu einer Geldbuße von 600 DM verurteilt, was das Oberlandesgericht Braunschweig im Beschwerdeverfahren bestätigte.

zur  eingeschränkten Erlaubnis durch das BVerfG und im neuen RDG, …

Helmut Kramer bei der “kick off“-Veranstaltung am 25. Juni 2018

Hiergegen wandte sich Kramer mit einer Verfassungsbeschwerde und bekam Recht. Das BVerfG bemängelte in seinem Beschluss vom 29. Juli 2004 (1 BvR 737/00, www.bverfg.de), die Gerichte hätten im Streitfall bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des RBerG nicht in Erwägung gezogen, ob der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ unter Berücksichtigung der durch das RBerG geschützten Interessen und des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordere, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasse. Diese enge Auslegung der „Geschäftsmäßigkeit“ galt in der Folgezeit als „lex Kramer“ bei der Anwendung des RBerG.

Im Jahr 2008 wurde das RBerG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ersetzt. Dessen § 6 erlaubt nunmehr ausdrücklich unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, allerdings – bei Erbringung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen – nur, wenn die Rechtsdienstleistung durch einen Volljuristen oder unter dessen Anleitung erfolgt. Aufgrund dieser neuen Regelung können seither auch Studierende (ggf.  im Rahmen eines Vereins) unter Anleitung eines Volljuristen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erbringen. Bereits seit 2010 gibt es deshalb an der Leibniz Universität Hannover die Legal Clinic, in der Studierende anderen Studierende etwa bei miet- oder arbeitsrechtlichen Fragen Hilfestellung leisten, seit 2015 existiert außerdem eine sehr engagierte Refugee Law Clinic, in der Studierende ratsuchenden Geflüchteten rechtlich zur Seite stehen. An anderen Universitäten bestehen studentische Law Clinics für Start ups, für Menschenrechte und sogar für Strafrecht.

… aber nicht im Steuerberatungsgesetz.

Vorstellung der Tax Law Clinic auf der Soldan-Tagung am 30. Juni 2017

Eine Tax Law Clinic, also eine unentgeltliche studentische Rechtsberatung im Steuerrecht gibt es bisher aber noch nicht. Das will der VFS Hannover ändern. Die Idee hierzu entstand direkt nach der Gründung des Vereins im Jahr 2015, denn Fragen rund um das Steuerrecht gibt es unter den Studierenden viele und so besteht auch ein großer Beratungsbedarf. Etwa: Wann bin ich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Wie funktioniert eine Steuererklärung? Kann ich Erstattung von Steuern erreichen, die von meinem Lohn als studentischer Mitarbeiter einbehalten wurden? Kann ich die Aufwendungen für mein Studium von der Steuer absetzen? etc.

An einem ersten Treffen zu der Umsetzung einer solchen „Tax Law Clinic“ nahmen mehr als 30 Studierende teil. Die Resonanz war also groß. Eine Gruppe von Rechtsanwälten innerhalb unseres Vereins hat sich mit der Konzeption und der rechtlichen Zulässigkeit der „Tax Law Clinic“ befasst. Nach den damaligen Überlegungen sollte eine unentgeltliche steuerliche Beratung für Studenten durch Beraterteams unter dem organisatorischen Dach unseres VFS Hannover erfolgen. Das Beraterteam sollte jeweils aus zwei Studierenden bestehen. Der Gedanke war, die Teams jeweils aus einem Studenten mit steuerrechtlichen Vorkenntnissen – etwa aufgrund einer Ausbildung in der Finanzverwaltung oder als Steuerfachangestellter – und einem Studenten ohne Erfahrungen auf diesem Gebiet zusammenzusetzen.  Die Beratung sollte außerdem unter der ständigen Betreuung und Beaufsichtigung durch einen Rechtsanwalt mit steuerrechtlicher Expertise stattfinden.

Die Umsetzung der Pläne war jedoch nicht ohne weiteres möglich. Denn im Steuerrecht gibt es, wie so oft, auch berufsrechtliche Besonderheiten. Hier findet neben dem RDG das Steuerberatungsgesetz (StBerG) Anwendung, nach dessen § 2 die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind. Befugt sind insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften, nicht aber Studierende oder ein studentischer Verein, selbst wenn eine Anleitung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte erfolgt. Dementsprechend haben das Niedersächsische Finanzministerium und die Steuerberaterkammer Niedersachen die Einrichtung einer Tax Law Clinic auf Anfrage des VFS Hannover als unzulässig erachtet.

Bis jetzt…

Christian Deckenbrock bei der „kick off“-Veranstaltung am 25. Juni 2018

Es fällt allerdings auf, dass die genannte Formulierung in § 2 StBerG im Wesentlichen dem Wortlaut des früheren § 1 RBerG entspricht, dessen enges Verständnis das BVerfG im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtsberatung durch berufserfahrene Juristen als verfassungswidrig angesehen hat. Anders als das RBerG wurde das ebenfalls aus dem Jahr 1935 stammende StBerG aber nicht geändert. Der VFS Hannover ist der Auffassung, dass die Ausführungen des BVerfG zum RBerG in gleicher Weise für das StBerG gelten und geht daher gegen das dortige Verbot einer unentgeltlichen Steuerrechtsberatung vor. Zusammen mit dem „Papst des RDG“ Dr. Christian Deckenbrock von der Universität zu Köln und Georg Dietlein vom Bund Studentischer Rechtsberater und vielen anderen Mitstreitern hat der Verein daher einen Schriftsatz an das für ihn zuständige Finanzamt Hannover-Nord erstellt, in dem er angekündigt hat, ab dem Wintersemester 2018/19 an der Leibniz Universität Hannover eine Tax Law Clinic errichten zu wollen.

Auf einer großen „Kick off“-Veranstaltung am 25. Juni 2018, an der auch Dr. Helmut Kramer mitwirkte, wurden die in diesem Schriftsatz angestellten Überlegungen der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt.

Hier gibt es weitere Informationen zur kick off-Veranstaltung.

Das Finanzamt vertrat – wie von uns erwartet – keine andere Auffassung als das Finanzministerium und teilte im August 2018 mit, dass es die Errichtung der Tax Law Clinic für unzulässig hält.

Hiergegen erhoben wir am 22. Oktober 2018 eine Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht mit dem Ziel, festzustellen, dass der VFS Hannover im Rahmen einer Tax Law Clinic unentgeltliche Hilfe in Steuer­sachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

Die Klageschrift kann hier abgerufen werden.

Das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 K 298/18. Bevor der zuständige 6. Senat entscheiden konnte, musste festgestellt werden, dass zwei Finanzrichter, die diesem Senat angehören, nicht wegen ihrer bloßen Mitgliedschaft im VFS Hannover befangen waren… ebensowenig wie ein weiterer Richter, der über die Befangenheit mitentscheiden musste.

Am 25. Juli 2019 fand die mündliche Verhandlung im Niedersächsischen Finanzgericht statt. Bereits mit der Ladung hatte der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass er Zweifel am Vorliegen des für die Klage erforderlichen Feststellungsinteresses habe. Dem traten in der mündlichen Verhandlung sowohl der klägerische VFS Hannover als auch – und das ist selten – das beklagte Finanzamt entgegen: Dem Verein könne nicht zugemutet werden, die Tax Law Clinic zu starten, denn dadurch begehe er eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldbuße und u.U. sogar zum Wegfall der Gemeinnützigkeit führen könne.

Der Senat ist in seinem Urteil dennoch dem Votum des Berichterstatters gefolgt: Die vorbeugende Feststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen. Der VFS Hannover hätte die Tax Law Clinic zuerst in Betrieb setzen und dann gegen die zu erwartende Untersagungsverfügung des beklagten Finanzamts mit einer Anfechtungsklage vorgehen müssen.

Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar.

Berichte über die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtsfinden Sie auf der Website von JUVE Steuermarkt sowie der Legal Tribune Online.

Für uns war und ist es nicht für nachvollziehbar, dass eine ordnungswidrige Handlung Voraussetzung für den Zugang zum Gericht sein soll. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2129/02) ist „es einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Vielmehr hat er ein schutzwürdiges anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere dann, wenn ihm ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht”. Anders als das Finanzgericht halten wir es weiterhin nicht für zumutbar, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Daher legten wir bei dem Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein.

Der Schriftsatz ist 72 Seiten stark und kann hier abgerufen werden

Leider hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts mit Beschluss vom 30. September 2020 (VII B 96/19)  bestätigt und ebenfalls ausgeführt, dass die Durchführung einer unentgeltlichen Steuerrechtsberatung trotz eines möglicherweise drohenden Bußgeldes zumutbar ist und gerichtliche Schritte erst gegen anschließende repressive Maßnahmen der Finanzverwaltung erfolgen können. Dazu führt der BFH aus, die erfolgten Hinweise des Finanzamts auf die Möglichkeiten einer Zurückweisung als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren oder eines Bußgeldverfahrens enthielten keine Androhung. Das Finanzamt stelle lediglich klar, dass es sich um mögliche Konsequenzen handele und diesen regelmäßig eine Belehrung oder ein entsprechender Hinweis vorausgehe.

Der Vorstand des VFS Hannover hat vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs beschlossen, die Tax Law Clinic nunmehr zu starten. Bei seiner Vorstandssitzung, die am 3. Dezember 2020 online unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern der Studentischen Vereinigung im VFS Hannover, der beiden Prozessbevollmächtigten in den finanzgerichtlichen Verfahren RA/FAStR Henning Schröder und RA/StB Jens Röhrbein (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) sowie dem wissenschaftlichen Berater des Vereins Dr. Christian Deckenbrock von der Universität zu Köln stattfand, besprach der Vorstand des VFS Hannover die Handlungsoptionen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs wurden als gering eingeschätzt, zumal nicht absehbar ist, wann eine Entscheidung erfolgen wird, und auch im Fall eines Erfolges beim Bundesverfassungsgericht in der Sache nichts gewonnen wäre.

Der Vereinsvorstand sieht sich damit durch die beiden Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs gehalten, den Start der Tax Law Clinic nunmehr zu veranlassen, ohne dass die Verfassungswidrigkeit ihres Verbotes im Vorfeld gerichtlich festgestellt werden konnte, da sich die Gerichte einer angestrebten Klärung dieser Frage verweigert haben.

Die Tax Law Clinic soll daher im Laufe des Jahres 2021 gestartet werden. Einzelheiten dazu werden wir zeitnah bekannt geben.

Folgende Berichte sind zu unserer Entscheidung erschienen:

Beck Aktuell vom 4. Dezember 2020 (“Erste Tax Law Clinic Deutschlands soll 2021 starten”)

Legal Tribune Online vom 9. Dezember 2020 (“Eine Ord­nungs­wid­rig­keit, bitte! – BFH zum Streit um studentische Rechtsberatung”)

JUVE Steuermarkt vom 7. Dezember 2020 (“Tax Law Clinic soll starten: VFS Hannover zündet nächste Eskalationsstufe”)

JUVE Steuermarkt Januar/Februar 2021: “Rechtswidrigkeit mit Segen der höchsten Richter”

Es bleibt also weiterhin spannend! Wir halten Sie und Euch hier an dieser Stelle und unserer Facebook-Seite auf dem Laufenden.

Zahlreiche weitere Berichte sind zwischenzeitlich über unsere Pläne für eine Tax Law Clinic erschienen:

Hanover Law Review 02/2018 (“Deutschlands erste Tax Law Clinic in Hannover?”)

Legal Tribune Online vom 22. Juni 2018 („High Noon in Hannover“)

Talent Rocket vom 4. Juli 2018 („Tax and the City“)

Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 11. Juli 2018 („Gratis-Steuertipps an der Uni?“)

JUVE Steuermarkt September 2018 („Notorisch unterschätzt“)

JUVE Steuermarkt.de: Hannover: VFS klagt mit Henning Schröder gegen Verbot ihrer Tax Law Clinic

Legal Tribune Online vom 22. Oktober 2018: Verein klagt gegen ein Verbot des Finanzamts Hannover

BRAK – Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer 5/2018

Kathrin Wrede, nPOR – Zeitschrift für das Recht der Nonprofit-Organisationen 1/2019, S. 39 (via Beck Online)

Anwaltsblatt 12/2018, S. 655

JUVE Steuermarkt.de: Keine Tax Law Clinic: FG Niedersachsen weist Klage gegen das Verbot zurück

Legal Tribune Online vom 1. August 2019: Streit um erste Tax Law Clinic Deutschlands – “Wir werden keine Ord­nungs­wid­rig­keit begehen”

JUVE Steuermarkt 9/2019, S. 22 “Es bleibt der Wunschgedanke”

Tim Günther/Lars Grupe, Tax Law Clinic: unzulässige Steuerberatung durch Studierende?, NWB 40/2019  vom 27.9.2019, S. 2954

Christian Deckenbrock, Zulässigkeit einer Tax Law Clinic bleibt ungeklärt, Anwaltsblatt 2019, 554

Anna-Maria Drescher, Die Akte zu und alle Fragen offen: Deutschlands erste Tax Law Clinic scheitert vor dem Finanzgericht, GvW-Newsletter 9/2019

IWW Institut, Darf ein gemeinnütziger Verein unentgeltlich Hilfe in Steuersachen anbieten?, KP Kanzleiführung Professionell